bn-arbeitsschutz

Betreuungspflicht

Durch das seit 1996 geltende Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für eine geeignete Organisation hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes seiner Mitarbeiter zu sorgen und entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes zu treffen und die Kosten hierfür zu tragen.

Das Arbeitssicherheitsgesetz von 1973 verpflichtet den Arbeitgeber, zur Unterstützung dieser Aufgaben eine Fachkraft für Arbeitssicher-heit zu bestellen. Die Sicherheitsfachkraft hat eine rein beratende Funktion und daher keine Weisungsbefugnis.

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, den Arbeitsschutz in seinem Unternehmen zu regeln:

  1. Er beauftragt eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit mit dieser Aufgabe.
  2. Er schließt einen Betreuungsvertrag mit einem überbetrieblichen Dienst ab.
  3. Er bildet eine/n Mitarbeiter/in als Fachkraft für Arbeitssicherheit aus (Dauer ca. 6 Monate in Vollzeit bis zu 18 Monate berufsbegleitend) und beauftragt diese mit den Aufgaben des Arbeitsschutzes. Diese kann als Vollzeit- oder Teilzeitkraft eingesetzt werden.
  4. Er übernimmt selbst die Aufgaben des Arbeitsschutzes (Unternehmermodell). Dies ist nur bis zu einer bestimmten Mitarbeiterzahl möglich (je nach BG bis 30 bzw. 50 MA). Hierbei nimmt er an Seminaren bei seiner Berufsgenossenschaft teil.

Umfang der Betreuung

Die jährliche Beratungszeit richtet sich nach der Mitarbeiterzahl und der Gefährdung des Betriebes (Betreuungsgruppe). Seit 1. Januar 2011 gelten neue Vorgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in den Betrieben. Die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) hat die bisher gültige BGV A2 abgelöst. Die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten besteht jetzt aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung.

Grundbetreuung

Mit der Grundbetreuung wird sichergestellt, dass für vergleichbare Betriebe gleiche Grundanforderungen bestehen. Hier gibt es nunmehr 3 Betreuungsgruppen (I= hohe, II= mittlere, III= niedrige Gefährdung) mit einer erforderlichen Einsatzzeit von 2,5 (bzw. 1,5 oder 0,5) Stunden pro Jahr und Mitarbeiter als Summenwert für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt.

Betriebsspezifische Betreuung

Der flexible betriebsspezifische Teil stellt sicher, dass der Betreuungsumfang den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen entspricht. Dieser Teil der Beratungszeit wird mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung individuell ermittelt.